Drohnen, Warnungen, Zwischenfälle – wenn sich Sicherheit verändert

Immer wieder kommt es vor, dass Drohnen den Flugverkehr lahmlegen – zuletzt an großen europäischen Flughäfen. Für viele Reisende bedeutet das: stundenlanges Warten, verpasste Anschlüsse oder sogar der Ausfall der gesamten Reise. Doch was gilt rechtlich, wenn Sicherheitsbedenken oder Zwischenfälle den Flugverkehr beeinträchtigen? Und welche Rechte haben Pauschal- und Individualreisende?

1. Wenn die Drohne den Flughafen lahmlegt

Was nach einem kuriosen Einzelfall klingt, ist längst kein Ausnahmeereignis mehr. In den letzten Jahren mussten Flughäfen in Deutschland, England und den Emiraten immer wieder den Betrieb einstellen, weil Drohnen gesichtet wurden.
Die Sicherheitsbehörden gehen in solchen Fällen kein Risiko ein – der gesamte Flugverkehr wird gestoppt.
Für Reisende heißt das: Unsicherheit, Verspätungen und oft auch verpasste Urlaubsfreuden.

2. Höhere Gewalt oder Organisationsproblem?

Rein rechtlich sind Drohnensichtungen in aller Regel höhere Gewalt: Weder Fluggesellschaft noch Veranstalter können sie verhindern. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG 261/2004) besteht, wenn der Flug wegen einer externen Sicherheitsbedrohung gestrichen oder stark verspätet ist.

Wichtig: Eine reine Drohnensichtung oder kurzzeitige Sperrung des Luftraums berechtigt Reisende nicht automatisch zum kostenfreien Rücktritt.

Solange keine konkrete Gefährdung besteht oder das Auswärtige Amt keine Reisewarnung ausspricht, gelten solche Ereignisse als vorübergehende Störung, nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Wer also aus reiner Sorge storniert, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.

3. Pauschalreisende: Rücktritt, Ersatz und Preisminderung

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, genießt den umfassendsten Schutz.
Nach § 651h BGB kann der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn am Abflughafen oder Reiseziel außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Kommt es erst nach Reisebeginn zu einem Zwischenfall, greifen die §§ 651l und 651m BGB:

  • Der Reiseveranstalter muss für eine Rückbeförderung sorgen,
  • Mehrkosten dürfen dem Reisenden nicht auferlegt werden,
  • und bei erheblichen Beeinträchtigungen besteht ein Anspruch auf Preisminderung.

Wichtig: Veranstalter müssen aktiv informieren – wer tagelang im Unklaren gelassen wird, kann Schadensersatz verlangen.

4. Individualreisende: Airline oder Unterkunft direkt ansprechen

Bei Einzelleistungen (z. B. Flug und Hotel getrennt gebucht) ist die Rechtslage komplizierter:

  • Die Airline muss den Flug zwar umbuchen oder erstatten,
  • aber keine Entschädigung zahlen, wenn die Ursache außerhalb ihres Einflussbereichs liegt.
    Das Hotel oder die Ferienwohnung vor Ort ist ebenfalls nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn der Gast wegen eines gesperrten Flughafens nicht anreisen kann.

In solchen Fällen sollte man prüfen:

  • Reiserücktrittsversicherung (manchmal greift sie bei „höherer Gewalt“),
  • Kreditkartenversicherung, wenn über die Karte gebucht wurde,
  • oder Kulanzlösungen bei Unterkunft und Airline (hier lohnt sich Freundlichkeit und schriftliche Anfrage).

5. Was Reisende sofort tun sollten

  • Ruhe bewahren: Dokumentieren Sie Uhrzeit, Ansagen, Anzeigetafel, Screenshots, E-Mails.
  • Belege sammeln: Verpflegung, Taxifahrt, Übernachtung – alles belegen.
  • Nicht eigenmächtig umbuchen, ohne sich die Kostentragung bestätigen zu lassen.

6. Fazit

Drohnen über Flughäfen sind kein Randphänomen mehr, sondern ein modernes Sicherheitsrisiko.
Für Reisende gilt: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist rechtlich klar im Vorteil.
Individualreisende müssen stärker selbst aktiv werden – und sollten bei der Buchung künftig auf flexible Tarife und Versicherungen achten.
Sicherheitsbedenken gehören heute zum Reisen dazu. Wer vorbereitet ist, spart Nerven, Zeit und Geld.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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