In seinem Urteil vom 29.07.2024, Az. C 771/22, stellt der EuGH fest, dass die Insolvenzabsicherung eines in die Insolvenz gefallenen Reiseveranstalters auch bei einem Rücktritt durch den Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (Corona, Vulkanausbrüche, Kriege etc.) die Reisekosten erstatten muss.
Die Versicherer waren der Auffassung, nur eine Absicherung für den Fall übernommen zu haben, in dem die Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde.
Der EuGH war anderer Auffassung. Die Absicherung sei demnach auch anwendbar, wenn Reisenden aufgrund der unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktreten, also einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Rückzahlung der Reisekosten haben, und der Reiseveranstalter dann insolvent wird.
Dies bedeutet vor allem bei Kunden der jüngst insolvent gewordenen FTI-Gruppe, dass diese Chancen auf Ersatz der Reisekosten gegen den Deutschen Reisesicherungsfonds haben können, wenn sie die Reise aufgrund der genannten Umstände vor der Insolvenz der FTI-Gruppe storniert haben.