EuGH zum Gerichtsstand bei Pauschalreisen

Der EuGH stärkt erneut die Rechte der Verbraucher. Klagt ein Verbraucher gegen seinen Reiseveranstalter hat er seine Klage nach der deutschen Zivilprozessordnung bisher grundsätzlich beim Gericht am Sitz des Reiseveranstalters einzureichen. Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz im europäischen Ausland, kann der Verbraucher nach europäischem Recht (Art. 18 EuGVVO) hingegen die Klage auch am Gericht seines Wohnsitzes einreichen.

Der EuGH (Urteil vom 29.07.2024 – C-774/22) weitet dieses Recht des Verbrauchers zur Klage an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter jetzt aus. Nunmehr kann der Verbraucher mit Sitz in Deutschland seinen auch in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter an seinem Wohnort verklagen, wenn bloß das Reiseziel im Ausland liegt.

Dies kann insoweit von Interesse sein, als dass andere Gerichte Sachverhalte gegebenenfalls anders beurteilen als die Gerichte am Standort des Reiseveranstalters. Dies sollte bei der Frage der Erhebung einer Klage zumindest beachtet werden.

Dr. Stefan Zimmermann

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