Die Buchung eines Ferienhauses im Internet war noch nie so einfach wie heute. Innerhalb weniger Minuten lässt sich weltweit eine Unterkunft reservieren. Viele Reisende gehen dabei davon aus, dass sie den Vertrag mit der bekannten Buchungsplattform abschließen. Tatsächlich ist dies jedoch häufig nicht der Fall.
Plattformen wie Booking.com, Airbnb, Holidu oder FeWo-direkt vermitteln in vielen Fällen lediglich den Kontakt zwischen Reisenden und dem Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft. Vertragspartner des Mietvertrages ist dann regelmäßig nicht die Plattform, sondern der Vermieter.
Diese Unterscheidung wird häufig erst dann wichtig, wenn etwas schiefgeht.
Schlechter Zustand, Mängel oder gar keine Unterkunft
In der anwaltlichen Praxis häufen sich Fälle, in denen Ferienhäuser erhebliche Mängel aufweisen. Die Unterkunft entspricht nicht den Bildern, ist verschmutzt, weist Schimmel auf oder verfügt nicht über die zugesicherte Ausstattung. Teilweise existiert die Unterkunft überhaupt nicht oder wurde mehrfach vermietet.
Viele Reisende wenden sich in diesen Fällen zunächst an die Buchungsplattform. Dort erleben sie häufig eine Überraschung: Die Plattform verweist darauf, lediglich die Unterkunft vermittelt zu haben und für deren Zustand oder Durchführung des Mietvertrages nicht verantwortlich zu sein.
Rechtlich ist diese Argumentation häufig zutreffend. Ob die Buchungsplattform selbst haftet, hängt maßgeblich davon ab, welche Rolle sie im konkreten Buchungsvorgang übernommen hat.
Nicht jeder Schaden beruht auf einem Reisemangel
Neben klassischen Mängeln der Unterkunft kommt es im Zusammenhang mit Ferienhäusern auch immer wieder zu Betrugsfällen. Diese sind rechtlich von Mängeln der Unterkunft zu unterscheiden.
In der Praxis treten insbesondere Fälle auf, in denen sich Dritte nach der Buchung per E-Mail oder WhatsApp als Vermieter oder Verwalter ausgeben. Die Reisenden werden anschließend aufgefordert, eine angeblich noch ausstehende Kaution oder Restzahlung auf ein anderes Konto zu überweisen. Teilweise wird behauptet, das ursprünglich angegebene Konto habe sich geändert oder die Zahlung müsse aus organisatorischen Gründen außerhalb der Buchungsplattform erfolgen.
Erfolgt eine solche Zahlung, ist das Geld häufig verloren. Die eigentliche Buchungsplattform war an diesem Vorgang oftmals überhaupt nicht beteiligt.
Deshalb sollten Zahlungen grundsätzlich ausschließlich über die von der Buchungsplattform vorgesehenen Zahlungswege erfolgen. Wird nach der Buchung verlangt, die Kommunikation auf WhatsApp zu verlagern oder Geld unmittelbar auf ein privates Konto zu überweisen, sollte dies stets kritisch hinterfragt werden.
Wer ist der richtige Anspruchsgegner?
Entscheidend ist zunächst, wer Vertragspartner des Mietvertrages geworden ist.
Handelt es sich bei der Buchungsplattform lediglich um einen Vermittler, richten sich Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich gegen den Vermieter der Unterkunft. Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat.
Die Durchsetzung berechtigter Ansprüche wird dadurch häufig erheblich erschwert. Bereits die Frage, welches Recht Anwendung findet, welches Gericht zuständig ist und ob eine gerichtliche Entscheidung später überhaupt vollstreckt werden kann, kann erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Dass Ansprüche gegen den Vermieter wirtschaftlich oder rechtlich nur schwer durchsetzbar sind, führt jedoch nicht dazu, dass stattdessen die Buchungsplattform haftet.
Haftet die Buchungsplattform?
Eine Haftung der Buchungsplattform kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Viele bekannte Portale treten ausschließlich als Vermittler der Unterkunft auf. Allein diese Vermittlung begründet regelmäßig noch keine Haftung für Mängel der Unterkunft oder Pflichtverletzungen des Vermieters.
Ob im Einzelfall dennoch Ansprüche gegen die Plattform bestehen können, hängt von den konkreten Vertragsunterlagen, dem Buchungsablauf und den übernommenen Pflichten ab. Solche Fälle bilden jedoch eher die Ausnahme als die Regel.
Vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme sollte daher stets sorgfältig geprüft werden, welche Rolle die Plattform im konkreten Vertragsverhältnis übernommen hat und gegen wen sich Ansprüche tatsächlich richten.
Auch die Plattform sitzt häufig im Ausland
Selbst wenn ausnahmsweise Ansprüche gegen die Buchungsplattform in Betracht kommen sollten, bedeutet dies noch nicht, dass diese einfach durchgesetzt werden können.
Viele Betreiber internationaler Buchungsplattformen haben ihren Sitz außerhalb Deutschlands. Hinzu kommt, dass die Plattform, die nach außen unter einer bekannten Marke auftritt, nicht zwingend mit der Gesellschaft identisch sein muss, die Vertragspartner geworden ist oder einzelne Leistungen erbracht hat. Welche Gesellschaft tatsächlich beteiligt war, ergibt sich häufig erst aus den Buchungsunterlagen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch deshalb sollte sorgfältig geprüft werden, gegen wen Ansprüche überhaupt bestehen und in welchem Staat diese gegebenenfalls durchgesetzt werden müssen.
Was gilt bei einer Pauschalreise?
Von der Buchung einer einzelnen Ferienunterkunft ist die Pauschalreise zu unterscheiden.
Wird das Ferienhaus zusammen mit weiteren Reiseleistungen – beispielsweise einem Flug oder einem Mietwagen – als Pauschalreise gebucht, bestehen die Ansprüche regelmäßig unmittelbar gegen den Reiseveranstalter. Der Reisende muss sich dann grundsätzlich nicht mit dem Eigentümer der Unterkunft oder einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft auseinandersetzen.
Gerade bei erheblichen Mängeln kann dies die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erleichtern. Ob tatsächlich eine Pauschalreise vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Buchung ab.
Wie können sich Reisende schützen?
Einen vollständigen Schutz vor unseriösen Anbietern gibt es leider nicht. Mit einigen einfachen Maßnahmen lässt sich das Risiko jedoch deutlich verringern.
Vor einer Buchung sollten die Bewertungen der Unterkunft sorgfältig gelesen werden. Dabei lohnt es sich insbesondere, nicht nur die Gesamtbewertung zu betrachten, sondern auch die negativen Rezensionen vollständig zu lesen. Wiederholen sich Hinweise auf Schimmel, mangelnde Sauberkeit, ausbleibende Kommunikation oder Schwierigkeiten bei der Rückzahlung von Kautionen, sollten diese Warnsignale ernst genommen werden.
Ebenso empfiehlt es sich zu prüfen, wer tatsächlich Vertragspartner wird und in welchem Land dieser seinen Sitz hat. Gerade bei Ferienhäusern im Ausland kann diese Frage später entscheidend dafür sein, ob Ansprüche überhaupt wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden können.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nach der Buchung plötzlich verlangt wird, die Kommunikation außerhalb der Buchungsplattform – etwa über WhatsApp – fortzuführen oder Zahlungen auf ein anderes Konto zu leisten. Seriöse Buchungsplattformen weisen regelmäßig darauf hin, dass Zahlungen ausschließlich über die vorgesehenen Zahlungswege erfolgen sollten.
Fazit
Die Buchung eines Ferienhauses über eine bekannte Internetplattform vermittelt vielen Reisenden ein Gefühl von Sicherheit. Tatsächlich ist jedoch häufig nicht die Plattform, sondern der Vermieter Vertragspartner des Mietvertrages.
Kommt es zu Mängeln der Unterkunft oder sogar zu Betrugsfällen, entscheidet diese Unterscheidung oftmals darüber, gegen wen Ansprüche überhaupt bestehen und ob diese praktisch durchgesetzt werden können.
Wer sich bereits vor der Buchung mit seinem Vertragspartner beschäftigt, Bewertungen sorgfältig liest und Zahlungen ausschließlich über die vorgesehenen Zahlungswege der Buchungsplattform vornimmt, kann viele spätere Schwierigkeiten vermeiden


