Wer auf der Internetseite einer Fluggesellschaft einen Flug bucht, geht normalerweise davon aus, einen Beförderungsvertrag mit der Airline abzuschließen. Wird während der Buchung jedoch zusätzlich ein mehrtägiger Stopover mit Hotel angeboten, kann die rechtliche Einordnung eine ganz andere sein.
Das Amtsgericht München (Urteil vom .28.07.2026 – 274 C 683/26) hatte sich kürzlich mit genau einem solchen Fall zu beschäftigen. Eine Reisende hatte bei Etihad Airways Flüge von München über Abu Dhabi nach Male und zurück gebucht. Für den Hinflug wählte sie zugleich einen viertägigen Stopover in Abu Dhabi und ein von der Fluggesellschaft angebotenes Hotel aus.
Wichtig für das Urteil war, dass Flug und Hotel innerhalb desselben Buchungsvorgangs zusammengestellt wurden. Für das sogenannte Premium-Stopover-Programm zahlte die Reisende zusätzlich 329,99 EUR sowie eine Buchungsgebühr. Die Fluggesellschaft wies dann im letzten Buchungsschritt einen Gesamtpreis für den Flug mit Stopover aus
Kurz vor Reisebeginn entstand jedoch ein Problem. Die Fluggesellschaft teilte mit, für den gebuchten Zeitraum liege eine sogenannte „Blackout Period“ vor und es könne kein Hotel zur Verfügung gestellt werden. Die Reisende stellte allerdings fest, dass das von ihr ausgewählte Hotel weiterhin buchbar war. Nachdem die Fluggesellschaft trotz Aufforderung keine Unterkunft bereitstellte, buchte sie das Hotel selbst. Dafür zahlte sie 2.387 EUR.
War das überhaupt eine Pauschalreise?
Im anschließenden Rechtsstreit um die Erstattung der gezahlten Hotelkosten in Höhe von 2.387 EUR stellte sich zunächst eine grundlegende Frage: Hatte die Reisende lediglich einen Flug mit einer zusätzlichen Nebenleistung gebucht oder handelte es sich rechtlich um eine Pauschalreise?
Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung.
Eine Pauschalreise setzt grundsätzlich voraus, dass für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen miteinander verbunden werden. Dazu gehören insbesondere die Beförderung von Personen und die Beherbergung.
Genau diese Kombination lag nach Auffassung des Amtsgerichts München vor. Der Flug war eine Beförderungsleistung und der viertägige Hotelaufenthalt in Abu Dhabi eine eigenständige Beherbergungsleistung. Das Gericht wertete den Hotelaufenthalt gerade nicht als bloße Nebenleistung des Fluges.
Nicht jede Übernachtung macht einen Flug zur Pauschalreise
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Hotelübernachtung während einer Flugreise automatisch dazu führt, dass eine Pauschalreise vorliegt.
Das Amtsgericht München unterscheidet ausdrücklich zwischen einer Übernachtung, die lediglich Bestandteil der Beförderung ist, und einem eigenständigen touristischen Aufenthalt. Wer beispielsweise während einer Beförderung auf einem Schiff in einer Kabine übernachtet oder bei einem kurzen Zwischenaufenthalt eine einzelne Hotelübernachtung erhält, bucht deshalb nicht zwangsläufig eine Pauschalreise.
Im entschiedenen Fall dauerte der Stopover dagegen vier Tage. Die Reisende sollte sich während dieser Zeit in Abu Dhabi aufhalten und benötigte dort eine eigenständige Unterkunft. Hinzu kam, dass die Fluggesellschaft den Stopover gezielt als zusätzliche touristische Leistung angeboten hatte. Nach Auffassung des Gerichts stand der Hotelaufenthalt damit nicht mehr lediglich im Hintergrund der Beförderung.
Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Gestaltung der Buchung.
Auch der Buchungsvorgang kann entscheidend sein
Interessant ist das Urteil auch deshalb, weil das Gericht sehr genau darauf geschaut hat, wie die Fluggesellschaft den Buchungsvorgang gestaltet hatte.
Die Reisende konnte auf der Internetseite zunächst ihre Flüge auswählen, anschließend den Stopover hinzufügen und schließlich ein konkretes Hotel auswählen. Am Ende wurde die Buchung als einheitliches Paket dargestellt und ein Gesamtpreis ausgewiesen.
Aus Sicht des Reisenden wurden damit Leistungen miteinander verbunden, die er ansonsten getrennt hätte buchen und aufeinander abstimmen müssen.
Gerade bei modernen Onlinebuchungen sollte deshalb nicht allein darauf geschaut werden, wie der Anbieter sich selbst bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen tatsächlich angeboten und wie diese im konkreten Buchungsvorgang miteinander verbunden werden.
Warum ist die Einordnung als Pauschalreise so wichtig?
Ob eine Buchung als Pauschalreise anzusehen ist, ist keineswegs nur eine juristische Formalität.
Liegt eine Pauschalreise vor, stehen dem Reisenden bei einem Reisemangel die besonderen Rechte des Pauschalreiserechts zu. Der Reiseveranstalter ist dann grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Reiseleistungen vertragsgemäß erbracht werden.
Im Fall des Amtsgerichts München war das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht sah darin einen Reisemangel.
Die Reisende hatte die Fluggesellschaft vor der eigenen Hotelbuchung zur Abhilfe aufgefordert. Nachdem keine Unterkunft bereitgestellt wurde, durfte sie selbst Abhilfe schaffen und das Hotel buchen. Die hierfür aufgewendeten 2.387 Euro musste die Fluggesellschaft nach der Entscheidung des Gerichts erstatten.
Gerade dieser Punkt zeigt die praktische Bedeutung der rechtlichen Einordnung.
Hätte lediglich ein Flugbeförderungsvertrag bestanden, hätte sich die Frage nach einem Ersatz der Hotelkosten unter völlig anderen rechtlichen Voraussetzungen gestellt. Aufgrund der Einordnung als Pauschalreise konnte die Reisende dagegen die besonderen Mängelrechte der §§ 651a ff. BGB geltend machen.
Was sollten Reisende bei einem Stopover beachten?
Wer bei einer Flugbuchung einen mehrtägigen Stopover mit Hotel auswählt, sollte die Buchungsunterlagen sorgfältig aufbewahren. Dies gilt insbesondere für Screenshots des Buchungsvorgangs, die Auswahl des Hotels, Preisangaben und die anschließend übersandten Buchungsbestätigungen.
Kommt es später zu Problemen mit einer zugesagten Unterkunft, sollte der Reisende außerdem nicht vorschnell auf eigene Kosten eine Ersatzunterkunft buchen.
Grundsätzlich sollte dem Vertragspartner zunächst unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben werden, den Mangel selbst zu beseitigen. Wichtig ist, dass diese Aufforderung nachweisbar per E.-Mail, Brief oder unter Zeugen erfolgt.
Erst wenn dann eine angemessene Abhilfe nicht erfolgt oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, kommt eine angemessene Selbstabhilfe mit anschließendem Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Betracht.
Der vom Amtsgericht München entschiedene Fall zeigt sehr anschaulich, warum dies wichtig ist: Die Reisende hatte die Fluggesellschaft nachweisbar ausdrücklich aufgefordert, ihr die gebuchte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Erst nachdem dies erfolglos geblieben war, beschaffte sie sich das Hotel selbst.
Fazit
Nicht überall, wo „Flugbuchung“ draufsteht, steckt rechtlich auch nur ein Flug drin.
Werden bei einer Airline innerhalb eines Buchungsvorgangs ein Flug und ein mehrtägiger touristischer Stopover mit Hotel miteinander verbunden, kann eine Pauschalreise vorliegen. Entscheidend sind dabei die konkret gebuchten Leistungen und die Gestaltung des Angebots.
Für Reisende kann diese Einordnung erhebliche Folgen haben. Denn mit der Anwendung des Pauschalreiserechts bestehen bei Mängeln besondere Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.07.2026, Az. 274 C 683/26, zeigt damit zugleich, dass sich bei Problemen mit kombinierten Reiseleistungen eine genauere Prüfung lohnen kann. Allein der Umstand, dass die Buchung unmittelbar bei einer Fluggesellschaft vorgenommen wurde, beantwortet noch nicht die Frage, welche rechtlichen Regeln auf die Reise Anwendung finden.


