Flug oder Pauschalreise annulliert wegen des Iran-Konflikts – bekomme ich mein Geld zurück?

Die militärische Eskalation im Nahen Osten und die daraus folgenden Flughafenschließungen und Flugstreichungen führen derzeit dazu, dass zahlreiche Reisende nicht wie geplant fliegen können. Besonders betroffen sind Verbindungen über große Drehkreuze wie Dubai, Doha oder Abu Dhabi.

Viele Reisende berichten allerdings, dass Airlines oder Reiseveranstalter die Rückerstattung verzögern oder nur Gutscheine anbieten.

Doch was gilt rechtlich? Und was können Betroffene tun, wenn ihr Geld nicht zurückgezahlt wird?

1. Flug gestrichen wegen Krieg – welche Rechte haben Passagiere?

Wird ein Flug annulliert, greifen grundsätzlich die Regeln der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004).

Dabei muss man zwei Dinge unterscheiden:

1. Rückerstattung oder Ersatzbeförderung

Bei einer Flugannullierung haben Passagiere nach Art. 8 der Verordnung Anspruch auf:

  • vollständige Rückerstattung des Ticketpreises, oder
  • Ersatzbeförderung zum Zielort.

Die Airline darf also nicht einfach das Geld einbehalten.

Selbst wenn außergewöhnliche Umstände – etwa Krieg oder Luftraumsperren – vorliegen, bleibt der Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises bestehen.

2. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

Viele Fluggesellschaften bieten derzeit lediglich:

  • Gutscheine
  • Umbuchungen
  • Reiseguthaben

an.

Reisende müssen dies nicht akzeptieren.

Wer sein Geld zurück möchte, kann die Auszahlung verlangen.

2. Flugpreis wird nicht zurückgezahlt – was können Reisende tun?

Wenn Airlines nicht zahlen, sollten Betroffene strukturiert vorgehen.

Schritt 1: Rückerstattung schriftlich verlangen

Reisende sollten Ihre Rechte zunächst über die Webseite der Airline geltend machen. Die meisten Airlines haben Erstattungsformulare auf Ihrer Webseite.

Sollte die Airline auf diese Aufforderung nicht reagieren, sollten die Reisenden die Airline schriftlich zur Zahlung auffordern (E-Mail reicht) und eine Frist setzen (z. B. 14 Tage).

Wichtig ist dabei:

  • Buchungsnummer
  • Flugnummer
  • Datum der Annullierung

anzugeben. Sollten Sie keine E-Mail-Adresse der Airline auf der Webseite finden, finden Sie meist E-Mailadressen von der Pressestelle, der Compliance-Abteilung, dem Datenschutzbeauftragen oder auch den sogenannten „Investor-Relations“. Die E-Mails die dort hingehen, gelten als beim Unternehmen eingegangen, auch wenn in einer Antwort etwas anderes behauptet wird.

Schritt 2: Zahlungsdienstleister einschalten

Wurde der Flug bezahlt mit:

  • Kreditkarte
  • PayPal
  • Online-Zahlungsdienst

kann ein Chargeback-Verfahren bei Ihrem Zahlungsdienstleister möglich sein.

Schritt 3: Anwalt oder Fluggastportal

Zahlt die Airline weiterhin nicht, können Betroffene einen Anwalt einschalten

Gerade bei größeren Summen lohnt sich oft eine rechtliche Durchsetzung.

3. Pauschalreisen und Kreuzfahrten – andere Rechtslage

Anders ist die Situation, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise oder Kreuzfahrt ist.

Hier gilt deutsches Reiserecht (§§ 651a ff. BGB).

Wenn eine Reise wegen Krieg, Sicherheitslage oder Flughafenschließungen nicht durchgeführt werden kann, darf der Reiseveranstalter die Reise zwar absagen – muss aber den Reisepreis vollständig zurückzahlen.

Rückzahlung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Nach § 651h Abs. 5 BGB gilt:

Der Veranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Ein Gutschein darf nur mit Zustimmung des Reisenden ausgegeben werden.

4. Veranstalter zahlt nicht – wie sollten Reisende vorgehen?

Auch hier empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Frist setzen (z. B. 14 Tage)
  • Anwalt einschalten

Gerade bei größeren Summen lohnt sich oft eine rechtliche Durchsetzung.

5. Wichtig: Nicht vorschnell selbst stornieren

Viele Reisende machen einen entscheidenden Fehler:

Sie stornieren selbst, bevor der Veranstalter oder die Airline annulliert.

Das kann dazu führen, dass Stornogebühren entstehen.

Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob bereits:

  • eine Flugannullierung
  • eine Reisewarnung
  • eine Absage durch den Veranstalter

vorliegt.

Der Iran-Konflikt und die daraus folgenden Flugstreichungen sorgen derzeit für erhebliche Unsicherheit bei Reisenden.

Fazit

Wichtig ist jedoch:

  • Der Anspruch auf Rückerstattung bleibt bestehen.
  • Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.
  • Pauschalreiseveranstalter müssen den Reisepreis binnen 14 Tagen zurückzahlen.

Wer keine Erstattung erhält, sollte seine Ansprüche konsequent geltend machen.

Unterstützung bei verweigerter Rückzahlung

Wenn Airlines oder Reiseveranstalter eine Erstattung verweigern, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und ich prüfe Ihre Ansprüche.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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