Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.06.2024 – X ZR 62/23 klargestellt, dass Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung immer nach der dreijährigen Verjährung verjähren und nicht nach der im Pauschalreiserecht geltenden kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist, auch wenn die Flugreise Bestandteil einer Pauschalreise war.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter im Rahmen der Pauschalreise verjähren innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist.