Eine Naturkatastrophe, wie beispielsweise der Hurrikan Beryl oder der Taifun Gaemi, im Zielgebiet zum Zeitpunkt der Reise kann eine kostenlose Stornierung rechtfertigen. Der BGH entschied bereits am 15.10.2002 in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen X ZR 147/01, dass eine solcher Rücktritt möglich ist, wenn im Rücktrittszeitpunkt mit einer „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ vom Eintritt eines Reiserisikos ausgegangen werden kann.
Ist die Reise bereits angetreten, kann eine Naturkatastrophe, die die Reise beeinträchtigt, einen Reisemangel begründen, der zu einer Minderung des Reisepreises führen kann.