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Kurz erklärt: Rechte bei Mängeln im Urlaub

Ihr Urlaub entspricht nicht dem, was Sie gebucht haben? Dann liegt für gewöhnlich ein Mangel des Urlaubs vor. Rechtlich definiert liegt ein Mangel dann vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 651i BGB). Hierzu gehören bei Pauschalreisen insbesondere Routenänderungen oder Verspätungen im Rahmen der gebuchten Leistungen. Bei Hotelbuchungen kann eine andere Zimmer- oder Hotelkategorie als die gebuchte Kategorie einen solchen Mangel begründen. Auch die Ausstattung des Hotels oder die Zugänglichkeit von Einrichtungen sind Fälle, in denen Mängel vorliegen können. Ebenso natürlich erhebliche Verschmutzungen des Zimmers, Unzugänglichkeit des Pools oder auch Baulärm.

Wichtig: Sollten Sie von einem Mangel betroffen sein, informieren Sie die in jedem Fall den Reiseveranstalter! Dies gilt auch bei „offensichtlichen Mängeln“ (§ 651o BGB). Eine Anzeige kann dabei über eine Veranstalter-App, Whatsapp oder E-Mail erfolgen. Ist Ihnen ein Reiseleiter genannt worden, können Sie den Mangel auch dort anzeigen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie den Mangel aber immer auch direkt beim Reiseveranstalter anzeigen.

Sie müssen zudem in jedem Fall in der Lage sein, nachzuweisen, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Warten Sie nicht mit der Anzeige. Jeder Tag, den die Anzeige nicht erfolgt, gilt im Wesentlichen als „genehmigt“. Sie beschneiden sich so Ihre eigenen Rechte erheblich. Die Veranstalter setzen nämlich in der Auseinandersetzung darauf, dass sie von Ihnen nicht oder nicht richtig informiert wurden. Etliche Fälle gehen vor Gericht zugunsten der Veranstalter aus, weil der Mangel nicht richtig angezeigt wurde!

Eine Anzeige bei dem Hotel oder der Rezeption des Kreuzfahrtschiffes sollte in jedem Fall auch erfolgen, reicht aber nicht aus!

Und beachten Sie: Jeder Mangel muss bei dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Damit sollten Sie bei jedem Mangel den Sie feststellen, eine entsprechende Anzeige an den Reiseveranstalter senden. Lieber senden Sie eine E-Mail zu viel an den Reiseveranstalter als eine zu wenig.

Schildern Sie dabei die Einschränkungen so unmittelbar wie möglich und so detailliert wie möglich und verlangen Sie Abhilfe. Sollten Sie den Mangel mündlich beim Reiseleiter anzeigen, nehmen Sie Zeugen mit. Sie müssen später in der Lage sein, die Zeugen mit Anschrift zu benennen. Die Nennung von „Udo aus Zimmer 12“ reicht nicht!

Lassen Sie sich ihre Reklamation schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner bestätigen. Sollte der Ansprechpartner keine Abhilfe anbieten oder schaffen, setzen Sie eine kurze (aber angemessene) Frist und lassen Sie auch dies protokollieren. Diese Frist müssen Sie auch in Ihren E-Mails an den Reiseveranstalter setzen.

Soweit Ihr Reiseveranstalter eine eigene App zur Kommunikation bereitstellt, sollten Sie zur eigenen Absicherung die Mängel auch dort dokumentieren.

Sie sollten darüber hinaus Fotos und Videos vom Mangel machen und dabei darauf achten, dass Sie immer vom Gesamteindruck zu dem konkreten Mangel kommen.

Bei Mängeln in einem Hotelzimmer beispielsweise sollte zunächst immer das gesamte Zimmer in der Totale aufgenommen werden. Anschließend der Bereich in der Totale, in dem der Mangel besteht. Erst dann sollten die Details des Mangels auf einem Foto festgehalten werden. Es reicht für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen meist nicht, nur die „Ecke mit dem Schimmel“ aufzunehmen.

Zudem sollten Sie sich Datum und Uhrzeit der Fotografien bzw. des Videos notieren und den Mangel auch im Nachhinein noch schriftlich beschreiben können.

Nach Ihrem Urlaub können wir uns dann gemeinsam um eine Minderung des Reisepreises kümmern. Diese kann je nach Mangel zwischen 5% und 50% oder mehr des Reisepreises bzw. des Tagespreises der betroffenen Tage betragen. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt mit mir auf.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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