Mexiko: Unruhen nach Tötung eines Drogenbosses – Kann ich meine Reise jetzt kostenfrei stornieren?

Nach der Tötung eines hochrangigen Drogenbosses ist es in mehreren Regionen Mexikos zu schweren Unruhen gekommen. Berichtet wird von:

  • Straßensperren („narcobloqueos“)
  • brennenden Fahrzeugen
  • Schusswechseln
  • verstärkten Militäreinsätzen

Besonders betroffen war zuletzt die Region um Culiacán im Bundesstaat Sinaloa. Viele Reisende fragen sich nun:

Kann ich meine Mexiko-Reise jetzt kostenfrei stornieren?

1. Pauschalreise nach Mexiko: Kostenfreier Rücktritt möglich?

Entscheidend ist § 651h Abs. 3 BGB.

Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn:

  • am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe
  • unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten
  • die die Reise erheblich beeinträchtigen.

Gewaltsame Unruhen, bewaffnete Auseinandersetzungen oder Straßensperren können solche außergewöhnlichen Umstände darstellen.

Wichtig:

Es kommt nicht auf „Mexiko insgesamt“ an, sondern auf den konkreten Urlaubsort.

Ein Badeurlaub in Cancún ist rechtlich anders zu bewerten als eine Reise in den Bundesstaat Sinaloa.

2. Ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erforderlich?

Eine offizielle Reisewarnung ist kein zwingendes Erfordernis, aber:

  • Sie ist ein starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände.
  • Teilreisewarnungen für einzelne Bundesstaaten können ausreichend sein.
  • Auch ohne formale Reisewarnung kann ein kostenfreier Rücktritt möglich sein, wenn die Sicherheitslage objektiv erheblich beeinträchtigt ist.

Gerichte prüfen stets den konkreten Einzelfall.

3. Individualreise (Flug + Hotel getrennt gebucht)

Hier ist die Lage deutlich schwieriger.

Bei getrennten Verträgen gilt:

  • Fluggesellschaften müssen nur bei Flugausfall erstatten.
  • Hotels dürfen grundsätzlich ihre Stornobedingungen anwenden.
  • Politische Unruhen sind nicht automatisch ein kostenfreier Rücktrittsgrund.

Nur wenn:

  • die Anreise unmöglich wird,
  • der Flughafen geschlossen wird,
  • oder konkrete behördliche Maßnahmen vorliegen,

bestehen realistische Erstattungsansprüche.

4. Reise bereits angetreten – Was nun?

Kommt es während der Reise zu erheblichen Sicherheitsproblemen:

  • Der Reiseveranstalter muss Abhilfe leisten (§ 651k BGB).
  • Gegebenenfalls sind Ersatzunterkünfte oder Rückflüge zu organisieren.
  • Mehrkosten trägt in der Regel der Veranstalter.

Gerade bei kurzfristigen Eskalationen reagieren Veranstalter meist pragmatisch.

5. Handlungsempfehlung für Reisende

Wenn Sie eine Mexiko-Reise gebucht haben:

  1. Lageentwicklung täglich beobachten (Auswärtiges Amt, Medien).
  2. Veranstalter schriftlich um Einschätzung bitten.
  3. Nicht vorschnell selbst stornieren.
  4. Dokumentation sichern (Screenshots, Warnmeldungen).
  5. Rechtliche Prüfung vor endgültiger Entscheidung einholen.

Fazit: Kein Automatismus – aber reale Chancen

Unruhen nach der Tötung eines Drogenbosses können einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen – wenn Ihr konkretes Reiseziel betroffen ist.

Eine pauschale Aussage „Mexiko ist unsicher“ genügt rechtlich nicht. Entscheidend ist immer:

  • Ort
  • Intensität
  • konkrete Beeinträchtigung

Sie sind betroffen?

Als auf Reiserecht spezialisierte Kanzlei prüfen wir für ich gerne, ob Sie Ihre Mexiko-Reise kostenfrei stornieren können oder Erstattungsansprüche bestehen.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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