Rechtsschutzversicherung verweigert Deckung wegen Iran-Krieg? Warum das oft zu kurz greift

Wenn der Krieg plötzlich auch bei der Rechtsschutzversicherung zum Problem wird

Der aktuelle Iran-Konflikt sorgt nicht nur für Flugausfälle, gestrichene Reisen und gestrandete Urlauber. Zunehmend berichten Mandanten auch von einem anderen Problem:

Die Rechtsschutzversicherung lehnt die Deckung mit Verweis auf „Krieg“ ab.

Auf den ersten Blick klingt das nachvollziehbar. Tatsächlich enthalten viele Versicherungsbedingungen Ausschlüsse für kriegsbedingte Ereignisse. Doch bei genauerem Hinsehen zeigt sich:

So einfach ist die Sache rechtlich nicht.

Krieg bedeutet keinen Versicherungsschutz? So pauschal stimmt das nicht

Richtig ist:
Viele Versicherungsverträge enthalten Ausschlussklauseln für „Krieg“ oder „kriegsähnliche Ereignisse“. Auch in anderen Versicherungsarten (z. B. Reiserücktritt) ist Krieg regelmäßig nicht versichert

Aber:
Die entscheidende juristische Frage ist eine andere.

Nicht: „Gibt es einen Krieg?“
Sondern: „Woraus ergibt sich der konkrete Anspruch?“

In der Praxis geht es nämlich meist nicht um den Krieg selbst, sondern um:

  • Flugannullierungen
  • Nichtbeförderung
  • Vertragsverletzungen von Airlines oder Veranstaltern
  • unterlassene Betreuung oder Ersatzbeförderung

Diese Ansprüche entstehen aus dem Beförderungsvertrag oder dem Pauschalreisevertrag – nicht aus dem Krieg als solchem.

Der entscheidende Punkt liegt im konkreten Rechtsschutzfall

In der Rechtsschutzversicherung kommt es maßgeblich darauf an, wann und wodurch der Rechtsschutzfall ausgelöst wird.

Typischerweise gilt:

  • Maßgeblich ist der Verstoß gegen Rechtspflichten (z. B. Nichtbeförderung, Nicht-Erstattung)
  • Nicht entscheidend ist die politische Ursache im Hintergrund

Das bedeutet:

Wenn eine Airline einen Flug annulliert oder Kosten nicht erstattet, liegt der maßgebliche Streit im Vertragsverhältnis nicht im Kriegsgeschehen.

Eine pauschale Ablehnung mit der Begründung „Krieg bedeutet keinen Versicherungsschutz“ greift daher häufig zu kurz.

Vergleich hilft: Streik, Naturkatastrophe – und jetzt Krieg?

Ein Blick auf vergleichbare Konstellationen zeigt das Problem:

  • Pilotenstreik: Deckung wird regelmäßig gewährt
  • Naturkatastrophen: ebenfalls regelmäßig kein Ausschluss im Rechtsschutz
  • Flugausfall wegen außergewöhnlicher Umstände: trotzdem durchsetzbare Ansprüche

Auch bei außergewöhnlichen Umständen bleibt es dabei, dass Reiseveranstalter und Airlines weiterhin vertragliche Pflichten haben, insbesondere zur Ersatzbeförderung oder Betreuung.

Warum sollte also ausgerechnet beim Stichwort „Krieg“ automatisch jede Deckung entfallen, um seine Ansprüche durchzusetzen?

Vorsicht bei vorschnellen Ablehnungen

Das bedeutet nicht, dass jede Deckungsablehnung falsch ist.

Viele Ablehnungen sind aber zumindest angreifbar oder überprüfungsbedürftig.

Typische Ansatzpunkte sind:

  • falsche Einordnung des Rechtsschutzfalls
  • zu weite Auslegung von Ausschlussklauseln
  • fehlende Differenzierung zwischen Ursache und Anspruch
  • pauschale Ablehnung ohne Einzelfallprüfung

Gerade hier lohnt sich eine zweite rechtliche Bewertung.

Was Betroffene jetzt tun können

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigert:

  1. Ablehnung genau prüfen lassen
  2. Deckungsanfrage ggf. nachschärfen
  3. Argumentation auf Vertragsverletzung fokussieren
  4. Fristen im Blick behalten

Wichtig:
Die Durchsetzung der eigentlichen Ansprüche (z. B. Flugkosten, Ersatzbeförderung, Hotelkosten) kann unabhängig von der Deckungsfrage durchgeführt werden, um ggf. Fristen zu wahren.

Und wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt?

Selbst wenn die Versicherung endgültig nicht eintritt, muss man nicht auf die Durchsetzung seines Anspruchs verzichten.

In Betracht kommt immer auch die Durchsetzung der Ansprüche auf eigenes Risiko. Dabei gilt es zwischen den Erfolgsaussichten und den Kosten abzuwägen.

Insbesondere aber auch Prozessfinanzierer können bereit sein, sogar nach dem Eintritt des Schadens die rechtliche Vertretung gegen Erfolgsprovision zu finanzieren.

Ob diese Form der Finanzierung in dem konkreten Fall in Frage kommt, bedarf der Prüfung auf Seiten des Finanzierers aber auch auf der Seite des Anspruchsinhabers.

Aber grundsätzlich lässt sich sagen, dass diese Form der Finanzierung oft in den Fällen eingreift, wo Rechtsschutzversicherungen nicht bestehen oder die Deckung mit nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wird.

Fazit: Genau hinschauen lohnt sich

Der Iran-Konflikt stellt Reisende und Versicherungen vor neue Herausforderungen.

Eine pauschale Ablehnung von Rechtsschutz mit dem Argument „Krieg“ wird aber vielen Fällen nicht gerecht.

Entscheidend ist vielmehr, worum konkret gestritten wird und wann ist der Rechtsschutzfall eingetreten ist.

Unterstützung im Einzelfall

Wenn Sie von einer Deckungsablehnung betroffen sind oder unsicher sind, wie Ihre Ansprüche durchgesetzt werden können:

Sprechen Sie mich gerne an.

Ich prüfe sowohl die Erfolgsaussichten gegenüber Airlines und Reiseveranstaltern als auch die Möglichkeiten, Ihren Fall von einem Prozessfinanzierer finanzieren zu lassen.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

Über mich