EuGH stärkt Verbraucherrechte – Kreditkarte im Urlaub gestohlen – Bank muss unberechtigte Abbuchungen zunächst erstatten

EuGH stärkt Bankkunden: Auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt nicht, die Rückzahlung von vornherein zu verweigern.

Der Urlaub ist eigentlich zur Erholung gedacht. Doch plötzlich ist die Kreditkarte verschwunden. Vielleicht wurde die Geldbörse am Strand gestohlen, die Handtasche im Restaurant entwendet oder die Kreditkarte unbemerkt aus dem Hotelzimmer mitgenommen. Wenig später stellt der Reisende fest, dass mit der Karte bereits mehrere Zahlungen vorgenommen wurden.

Der Schaden kann schnell mehrere Tausend Euro betragen. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Bank anschließend die Erstattung verweigert. Der Kunde habe nicht ausreichend auf seine Kreditkarte aufgepasst, die PIN möglicherweise unsicher aufbewahrt oder den Missbrauch durch eigenes Verhalten ermöglicht.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az. C-70/25) hat der Europäische Gerichtshof nun klargestellt: Eine Bank darf die unverzügliche Erstattung nicht allein deshalb verweigern, weil sie ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Die Pressemitteilung zu dem Urteil finden Sie hier.

Muss die Bank nach einem Kreditkartendiebstahl nunmehr unberechtigte Abbuchungen zunächst erstatten?

Ja. Wurde eine Kreditkartenzahlung ohne Zustimmung des Karteninhabers vorgenommen, muss die Bank den Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten. Nach dem EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-70/25) darf sie die Erstattung nicht allein wegen des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit verweigern. Ob der Kunde den Schaden letztlich selbst tragen muss, ist gesondert zu prüfen.

Was hat der Europäische Gerichtshof genau entscheiden?

Der Entscheidung des EuGH lag zunächst kein Kreditkartendiebstahl im Urlaub zugrunde, sondern ein Fall von Onlinebanking-Betrug.

Eine Kundin einer polnischen Bank hatte auf einer Verkaufsplattform einen Artikel angeboten. Ein vermeintlicher Käufer übersandte ihr einen Link, der sie auf eine gefälschte Internetseite führte. Diese sah der Internetseite ihrer Bank täuschend ähnlich.

Die Kundin gab dort ihre Zugangsdaten ein. Mithilfe dieser Daten überwies der Betrüger anschließend einen Betrag von umgerechnet rund 700 Euro von ihrem Konto.

Die Kundin meldete den Betrug am folgenden Tag ihrer Bank und verlangte die Erstattung.

Die Bank verweigerte die Zahlung. Sie war der Ansicht, die Kundin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie ihre persönlichen Zugangsdaten auf einer gefälschten Internetseite eingegeben hatte.

Das mit dem Rechtsstreit befasste polnische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vor, ob eine Bank die Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs wegen eines solchen Vorwurfs verweigern darf.

Erst erstatten, dann die Haftung klären

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage eindeutig beantwortet.

Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang muss die Bank den abgebuchten Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten. Spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihr angezeigt wurde, muss das Geld zurückgezahlt sein.

Das gilt auch dann, wenn die Bank der Auffassung ist, dass der Kunde den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht hat.

Die Bank darf also nicht einfach die Erstattung verweigern und den Kunden darauf verweisen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Der Gerichtshof unterscheidet vielmehr zwei Fragen: Zunächst muss geklärt werden, ob eine Zahlung vom Kunden überhaupt autorisiert wurde. Ist das nicht der Fall, besteht grundsätzlich die Pflicht zur unverzüglichen Erstattung.

Erst anschließend stellt sich die Frage, wer den entstandenen Schaden endgültig tragen muss.

Die Bank kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Kunden Ersatz verlangen, wenn sie nachweist, dass dieser seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht hat.

Die Beweislast für eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt dabei bei der Bank.

Eine Ausnahme von der sofortigen Erstattungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass der Kunde selbst einen Betrug begangen hat, und diesen Verdacht der zuständigen Behörde schriftlich mitteilt. Der bloße Vorwurf, der Kunde sei unvorsichtig gewesen, genügt dafür nicht.


Was bedeutet das für eine gestohlene Kreditkarte im Urlaub?

Obwohl die Entscheidung keinen Kreditkartendiebstahl behandelte, ist sie aber nicht auf Onlinebanking-Betrug beschränkt. Die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften gelten grundsätzlich auch für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten.

Wird einem Urlauber die Kreditkarte gestohlen und werden damit ohne seine Zustimmung Zahlungen vorgenommen, muss die Bank deshalb grundsätzlich zunächst die entsprechenden Beträge erstatten.

Das gilt nicht nur bei einem Diebstahl. Auch wenn Kartendaten beispielsweise bei einer Hotelbuchung, an einem manipulierten Geldautomaten oder durch eine gefälschte Zahlungsaufforderung missbraucht werden, können die Vorschriften über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Anwendung finden.

Entscheidend ist allerdings, dass der Kunde die betreffenden Zahlungen tatsächlich nicht autorisiert hat. Eine selbst freigegebene Zahlung wird nicht allein deshalb zu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang, weil sich der Zahlungsempfänger später als Betrüger herausstellt.

Muss der Reisende den Schaden am Ende trotzdem bezahlen?

Das ist möglich. Denn der Europäische Gerichtshof hat gerade nicht entschieden, dass Banken sämtliche Schäden durch Kreditkartenmissbrauch endgültig selbst tragen müssen.

Nach deutschem Recht regeln insbesondere die §§ 675u und 675v BGB die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen und die Haftung des Bankkunden.

Bei einer gestohlenen oder verloren gegangenen Kreditkarte kommt vor der Sperrung unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Kunden bis zu 50 Euro in Betracht. Für eine weitergehende Haftung muss die Bank grundsätzlich nachweisen, dass der Kunde seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Eine solche grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die PIN zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt wird. Ob sie tatsächlich vorliegt, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.

Der bloße Umstand, dass eine Kreditkarte gestohlen wurde, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass ihr Inhaber grob fahrlässig gehandelt hat.

Wichtig ist außerdem, dass der Karteninhaber den Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich meldet und die Karte sperren lässt. Für nicht autorisierte Zahlungen nach einer ordnungsgemäßen Verlustanzeige haftet er grundsätzlich nicht, sofern er nicht selbst betrügerisch gehandelt hat.

Was sollten Urlauber nach einem Kreditkartendiebstahl tun?

Wer im Urlaub den Verlust seiner Kreditkarte bemerkt, sollte die Karte sofort über die Bank, die Banking-App oder den Kartensperrdienst sperren lassen.

Anschließend sollten die Kontobewegungen überprüft und sämtliche nicht autorisierten Zahlungen unverzüglich gegenüber der Bank beanstandet werden. Sinnvoll ist es, die einzelnen Abbuchungen genau zu benennen und ausdrücklich deren Erstattung zu verlangen.

Bei einem Diebstahl empfiehlt sich zudem eine Anzeige bei der örtlichen Polizei. Die Unterlagen können später helfen, den Sachverhalt gegenüber der Bank nachzuweisen.

Verweigert die Bank die Rückzahlung mit der Begründung, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, sollte diese Entscheidung nicht einfach hingenommen werden.

Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darf die Bank die gesetzlich vorgesehene unverzügliche Erstattung grundsätzlich nicht von einer vorherigen Klärung der Fahrlässigkeitsfrage abhängig machen.

Fazit: Die Bank muss grundsätzlich in Vorleistung gehen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2026 stärkt die Rechte von Bankkunden, die Opfer eines Zahlungsbetrugs geworden sind.

Es beendet nicht die mögliche Haftung des Kunden für grob fahrlässig verursachte Schäden. Es stellt aber klar, dass die Bank diese Frage grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten klären darf, indem sie die Erstattung zunächst verweigert.

Bei einer nicht autorisierten Zahlung gilt nunmehr grundsätzlich: Erst muss die Bank erstatten. Ob sie das Geld anschließend vom Kunden zurückverlangen kann, ist eine gesonderte Frage.

Gerade für Urlauber, denen im Ausland die Kreditkarte gestohlen wird und die plötzlich mit erheblichen Abbuchungen konfrontiert sind, ist diese Unterscheidung von großer praktischer Bedeutung.

Dr. Stefan Zimmermann

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