Mein Schiff 3 kollidiert mit Containerschiffen – welche Rechte haben die Passagiere?

Beim Auslaufen aus Bremerhaven ist die Mein Schiff 3 von TUI Cruises mit Containerschiffen zusammengestoßen. Die geplante Kanarenkreuzfahrt konnte zunächst nicht beginnen. Glücklicherweise blieben die Passagiere bei dem Zusammenstoß nach bisherigen Erkenntnissen unverletzt.

Dennoch stellt sich für die Passagiere nun die Frage, welche reiserechtlichen Ansprüche ihnen zustehen.

Am Sonntag, dem 25. Oktober 2026, kam es in Bremerhaven zu einem schweren Zwischenfall. Das Kreuzfahrtschiff Mein Schiff 3 wollte mit mehr als 2.400 Passagieren zu einer 20-tägigen Kreuzfahrt in Richtung Kanaren aufbrechen. Beim Auslaufmanöver kollidierte das Schiff mit Containerschiffen, die im Hafen lagen.

Zum Unfallzeitpunkt herrschten stürmische Wetterbedingungen. Obwohl Schlepper das Kreuzfahrtschiff unterstützten, konnte der Zusammenstoß nicht verhindert werden.

Nach bisherigen Erkenntnissen wurde niemand verletzt. Allerdings wurden mehrere Rettungsboote der Mein Schiff 3 beschädigt. Auch an einem der Containerschiffe entstanden erhebliche Schäden.

Die Mein Schiff 3 musste anschließend an die Columbuskaje zurückkehren. Dort werden die Schäden untersucht. Ob und wann die Kreuzfahrt fortgesetzt werden kann, steht derzeit noch nicht fest.

Für die Passagiere ist das besonders ärgerlich. Sie hatten sich auf eine dreiwöchige Kreuzfahrt gefreut und müssen nun zunächst in Bremerhaven auf weitere Informationen warten.

Liegt bereits ein Reisemangel vor?

Ja. Eine Kreuzfahrt ist regelmäßig eine Pauschalreise, auf die die §§ 651a ff. BGB Anwendung finden.

Der Reiseveranstalter schuldet die vereinbarten Reiseleistungen. Dazu gehört nicht nur die Unterbringung und Verpflegung an Bord, sondern auch die Durchführung der vereinbarten Kreuzfahrt mit dem vorgesehenen Reiseverlauf.

Kann das Schiff die Reise nicht wie geplant antreten, liegt grundsätzlich eine Abweichung von der vereinbarten Reiseleistung und damit ein Reisemangel im Sinne von § 651i BGB vor.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Passagiere weiterhin an Bord bleiben und dort möglicherweise sämtliche gastronomischen Einrichtungen und Unterhaltungsangebote nutzen können.

Eine Kreuzfahrt ist schließlich nicht lediglich ein Hotelaufenthalt auf einem Schiff. Die Fahrt selbst, die vorgesehenen Reiseziele und die Aufenthalte in den angelaufenen Häfen gehören zu den wesentlichen Leistungen.

Bleibt das Schiff stattdessen im Ausgangshafen liegen, wird die Reise nicht wie vereinbart durchgeführt.

Haben die Passagiere Anspruch auf Reisepreisminderung?

Grundsätzlich ja.

Nach § 651m BGB ist der Reisepreis für die Dauer eines Reisemangels entsprechend herabzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Wert der tatsächlich erbrachten Reiseleistungen hinter dem Wert der vereinbarten Leistungen zurückbleibt.

Dabei ist wichtig, dass der Anspruch auf Reisepreisminderung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob der Reiseveranstalter den Mangel verschuldet hat.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass außergewöhnlich starke Windböen die Kollision verursacht haben, schließt dies einen Minderungsanspruch nicht automatisch aus.

Entscheidend ist vielmehr, welche Reiseleistungen die Passagiere tatsächlich erhalten.

Sollte die Mein Schiff 3 ihre Reise verspätet fortsetzen können, wird zu prüfen sein, wie sich die Verzögerung auf den weiteren Reiseverlauf auswirkt. Möglicherweise können einzelne Häfen nicht mehr angelaufen werden oder die vorgesehenen Aufenthaltszeiten müssen verkürzt werden.

Auch solche Änderungen können zusätzliche Reisemängel darstellen.

Was passiert, wenn die Kreuzfahrt nicht fortgesetzt werden kann?

Sollte sich herausstellen, dass die Mein Schiff 3 wegen der Beschädigungen nicht mehr in der Lage ist, die Kreuzfahrt durchzuführen, stellt sich die Frage nach den weiteren Rechten der Passagiere.

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise kommt insbesondere eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651l BGB in Betracht.

In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, soweit die vereinbarten Reiseleistungen nicht erbracht wurden. Für bereits erbrachte Leistungen kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung zustehen.

Welche Ansprüche sich daraus konkret ergeben, hängt allerdings davon ab, ob die Kreuzfahrt vollständig ausfällt, lediglich verspätet beginnt oder mit einem veränderten Reiseverlauf durchgeführt wird.

Solange darüber noch keine Entscheidung getroffen wurde, sollten Reisende nicht vorschnell selbst kündigen.

Was sollten die Passagiere jetzt tun?

Zunächst sollten die Passagiere die weiteren Mitteilungen von TUI Cruises abwarten und dokumentieren.

Wichtig sind insbesondere Informationen darüber, wann die Reise fortgesetzt werden soll, ob die ursprünglich vorgesehenen Häfen weiterhin angelaufen werden und welche Änderungen des Reiseverlaufs angekündigt werden.

Auch schriftliche Mitteilungen der Reederei sollten aufbewahrt werden.

Da TUI Cruises selbst über den Unfall und die damit verbundenen Einschränkungen informiert ist, dürfte eine gesonderte Mängelanzeige hinsichtlich der bereits bekannten Umstände regelmäßig entbehrlich sein. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Beeinträchtigungen vorsorglich gegenüber der Reiseleitung zu dokumentieren.

Von einer vorschnellen Annahme möglicher Entschädigungsangebote, die mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche verbunden sind, ist abzuraten.

Wie geht es jetzt weiter?

Noch ist nicht bekannt, wie schwer die Mein Schiff 3 tatsächlich beschädigt wurde und ob die Reise in den kommenden Tagen fortgesetzt werden kann.

Insbesondere die beschädigten Rettungsboote könnten dabei eine entscheidende Rolle spielen. Ohne die vorgeschriebenen Rettungsmittel dürfte eine Fortsetzung der Kreuzfahrt nicht möglich sein.

Auch die Ursache des Unfalls ist bislang ungeklärt. Ob die stürmischen Wetterbedingungen allein verantwortlich waren oder weitere Umstände zum Zusammenstoß beigetragen haben, werden die Untersuchungen zeigen müssen.

Für die reiserechtliche Bewertung wird deshalb entscheidend sein, wie TUI Cruises in den nächsten Tagen reagiert und welche Leistungen den Passagieren tatsächlich noch erbracht werden können.

Fest steht bereits jetzt: Wenn eine Kreuzfahrt wegen einer Kollision nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor.

Welche Ansprüche sich daraus im Einzelnen ergeben, wird sich anhand der weiteren Entwicklung beurteilen lassen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Ich unterstütze Sie bei der rechtlichen Bewertung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Stand: 25. Oktober 2026, 23:00 Uhr. Der Beitrag wird aktualisiert, sobald weitere Informationen über die Fortsetzung der Kreuzfahrt vorliegen.

Dr. Stefan Zimmermann

Ich bin Anwalt für Reiserecht und helfe Ihnen im Wege der Online-Rechtsberatung schnell und effizient, Ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter wegen unberechtigter Stornokosten, Reisemängeln, Verspätungen und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen.

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